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Reise- und
Geschäftsbedingungen
Lieber Feriengast,
die folgenden Reisebedingungen sowie vorstehende
Reiseinformationen und Hinweise (siehe Einführungsseiten)
sind Grundlagen des Reisevertrages. Diese Bedingungen gelten
für Pauschalreisen sowie Nur-Hotel- und Mietwagenbuchungen.
Bei Buchung von „Nur-Flug“ (Linien- und Charterflug) gelten
diese Bedingungen nicht, ausgenommen sind die Regelungen in
den Ziffern 6, 7. a) und 7. b), 9., 10., 11. und 13.
- Der Abschluss
des Reisevertrages
- Mit der
Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem
Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den
Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die
Buchung und den Preis der Reise schriftlich
bestätigt. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden
die Reisebestätigung aushändigen.
- Die
Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle
anderen in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung übernommen hat.
- Weicht die
Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so
liegt in der Reisebestätigung ein neuer
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage
gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande,
wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem
Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.
-
Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen
- Der
Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den
Reisepreis - insbesondere nach Ziff. 2a) - e) - nur
dann verlangen, wenn dem Kunden zuvor ein
Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ausgehändigt
worden ist. Der Veranstalter hat zur Sicherung der
Kundengelder eine Insolvenzsicherung bei der
Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG
abgeschlossen.
- Nach
Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20%
des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene
Versicherungen fällig. Die Restzahlung wird vier
Wochen vor Reiseantritt fällig.
- Bei
Vertragsschluss ab fünf Wochen vor Reiseantritt sind
Anzahlung und Restzahlung in einer Summe fällig,
frühestens jedoch vier Wochen vor Abreise.
- Bei Buchung
und Zahlung bis sieben Tage vor Reiseantritt kann
die Zahlung in bar, per Überweisung, per Lastschrift
oder per Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per
Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgt die
Belastung des Kontos automatisch zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen.
- Bei Buchung
und Zahlung von weniger als sieben Tage vor Abreise
kann die Zahlung nur am Flughafenschalter in bar,
oder falls auf der Rechnung ausgewiesen per EC-Cash
(mit Geheimzahl) oder Kreditkarte erfolgen. Bei
Zahlung per EC-Cash oder Kreditkarte ist das
Tageslimit der Bank zu beachten. Die Reiseunterlagen
werden nach vollständigem Zahlungseingang am
Flughafenschalter ausgegeben.
- Die
Reiseunterlagen werden nach vollständigem
Zahlungseingang per Post an die bei Buchung
angegebene Anschrift versandt. Kann keine Zustellung
per Post erfolgen, werden die Reiseunterlagen nach
Absprache am Flughafenschalter ausgegeben. Wird
entgegen der Bestimmung in e) innerhalb von 7 Tagen
vor Abreise eine Überweisung veranlasst, hat diese
Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung. Die
Reiseunterlagen liegen auch in diesem Fall gegen
Bezahlung am Flughafenschalter bereit. Eventuelle
Überzahlungen werden nach Zahlungseingang
zurückerstattet.
- Erhält der
Kunde direkt von Schauinsland-Reisen eine Rechnung
und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefeiender
Wirkung ausschließlich an Schauinsland-Reisen und
nicht an das vermittelnde Reisebüro zu leisten.
- Unsere
Leistungen
- Die
vertraglichen Leistungen richten sich nach der
Leistungsbeschreibung in den Prospekten bzw. den
Katalogen des Veranstalters sowie den
Reiseunterlagen (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung).
-
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und
Zusatzwünsche haben nur Gültigkeit, wenn sie
ausdrücklich durch den Veranstalter bestätigt
werden.
oben 
- Preisanpassung
- Wir
behalten uns die Änderung der in unseren Katalogen
und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise
vor. Eine Änderung kann insbesondere bei
Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente, bei
Änderung der Preise von Leistungsträgern für
Beförderungskosten sowie bei der Änderung von
Flughafen, Einreisegebühren und Wechselkursen
erforderlich werden. Für Preisanpassungen nach
Vertragsabschluss gilt Ziffer 4. b).
- Der
Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten
Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungs-
oder Unterbringungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren wie folgt zu ändern: – Sofern sich
die bei Vertragsabschluss bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten erhöhen, so ist der Veranstalter
berechtigt den Reisepreis unter Anwendung
nachfolgender Berechnungen zu erhöhen: • Soweit sich
die Erhöhung der Beförderungskosten auf den
Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. • Werden von
dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro
Beförderungsmittel gefordert, werden die
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende
Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden. – Bei
Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der
Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden
Betrag pro Kunde heraufsetzen. – Grundsätzlich ist
eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den
Veranstalter nicht vorhersehbar waren. – Bei einer
Anpassung des Reisepreises nach Vertragsschluss hat
der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen können nur bis zum 21.
Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
werden. Im Falle von Preiserhöhungen nach
Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises
kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder statt
dessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. – Der Kunde hat unverzüglich nach
unserer entsprechenden Erklärung die Rechte nach dem
vorhergehenden Absatz gegenüber dem Veranstalter
geltend zu machen.
-
Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem
Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den
Kunden nicht unzumutbar sind. Soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle
Gewährleistungsansprüche unberührt. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Kunden unverzüglich über
Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu
setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach
seiner Wahl kostenlose Umbuchungen oder einen
kostenlosen Rücktritt vom Vertrag anbieten.
oben 
- Rücktritt des
Kunden
- Der Kunde
kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang
der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt
der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der
Veranstalter unter Berücksichtigung seiner
gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie
folgt verlangen:
- aa)
Pauschalreise, Nur-Flug (Charter), Nur-Hotel und
Mietwagenbuchungen
- – bis
zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des
Reisepreises,
- – vom
29.–22. Tag vor Reisebeginn 25 % des
Reisepreises,
- – vom
21.–15. Tag vor Reisebeginn 35 % des
Reisepreises,
- – vom
14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des
Reisepreises,
- – vom
6. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
- – ab
dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises.
- bb)
Pauschalreise inklusive Linienflug
- – bis
zum –15. Tag vor Reisebeginn 35 % des
Reisepreises,
- – vom
14.–7. Tag vor Reisebeginn 50 % des
Reisepreises,
- – vom
6. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
- – ab
dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises.
- cc)
NUR-Flug (Linienflug)
am Tag der
Buchung kostenlos (Tagesoption), ansonsten 90% des
Flugpreises. Fallen der Tag der Buchung und der Tag
des Abfluges zusammen, beträgt die
Stornokostenentschädigung 90% des Flugpreises.
- Macht der
Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß
Ziffer 6. a) geltend, ist der Kunde gleichwohl
berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines
geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.
- Sollte im
Einzelfall der nachweisbare Schaden höher sein als
die vorgenannten pauschalierten Stornokosten, so
kann dieser weitergehende Schaden von dem
Veranstalter geltend gemacht werden.
- Änderungen auf
Verlangen des Kunden/Umbuchungen/ Ersetzungsbefugnis
- Verlangt
der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine
Umbuchung, so ist diese bis 14 Tage vor dem
Abreisetermin möglich, sofern damit nicht eine
Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen von dem
ursprünglichen Abreisetermin an gerechnet verbunden
ist. Voraussetzung ist, dass die gewünschte
geänderte Leistung nach dem Programm des
Veranstalters überhaupt möglich ist. Umbuchungen
sind Änderungen des Reisetages, des Fluges, des
Reiseziels, der Unterkunft und der
Verpflegungsleistung.
- Für
Umbuchungen im Sinne von 7. a) wird neben dem
geänderten Reisepreis sowie etwaigen durch die
Änderung für den Veranstalter nachweisbaren
Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von
20,00 Euro pro Person - bei „Pauschalreise inklusive
Linienflug“ sowie „Nur-Flug (Linienflug)“ vor
Ticketausstellung von 75,00 Euro pro Person -
fällig. In den Fällen „Pauschalreise inklusive
Linienflug“ sowie „Nur-Flug (Linienflug)“ wird eine
Umbuchung nach Ticketausstellung wie eine
Stornierung mit Neubuchung gehandhabt.
-
Umbuchungen, die eine Verschiebung der Reise von
mehr als 4 Wochen zur Folge haben oder die innerhalb
von 13 Tagen vor dem ursprünglichen Abreisetermin
erfolgen, stellen einen Rücktritt des Kunden im
Sinne von Ziffer 6. dar verbunden mit dem Abschluss
eines neuen Reisevertrages. Die Folgen des
Rücktritts richten sich nach Ziffer 6. dieser
Bedingungen.
- Der Kunde
kann nach Maßgabe von § 651 b BGB bis zum
Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Ziffer 7b) gilt entsprechend.
Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der
Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten
haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer
gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
- Rücktritt und
Kündigung durch den Veranstalter
- Der
Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem
Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass eine weitere
Teilnahme für den Veranstalter oder die
Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne
von Ziffer 8. a) Satz 2 ist für uns entbehrlich,
wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise
stört. Das ist insbesondere bei Begehung von
Straftaten durch den Kunden gegen Leib und Leben,
die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen
unserer Mitarbeiter, von Leistungsträgern oder ihren
Mitarbeitern sowie von anderen Reisegästen der Fall.
Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im
Übrigen bleiben unberührt.
- Leistet der
Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der
Veranstalter von dem Reisevertrag zurücktreten und
daneben eine Entschädigung in entsprechender
Anwendung der Ziff. 6. dieser Bedingungen verlangen.
oben 
- Flugreisen
- Es gelten
im Allgemeinen die mit den Reisepapieren
ausgegebenen Flugpläne. Änderungen der Flugzeiten
oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind
zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen
Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren
Luftfrachtführers. Der Veranstalter wird den Kunden
unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen
gemäß Ziff. 10 informieren. Am Zielort geschieht
dies durch Aushang an den Informationstafeln oder
Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der
jeweiligen Ferienanlage befinden oder durch die
Reiseleiter direkt. Unabhängig davon obliegt es dem
Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten
24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über
die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe
der Infotafeln oder -mappen zu informieren.
- Direktflüge
sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können
insbesondere Zwischenlandungen mit einschließen.
- Nimmt der
Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in
Anspruch, weil er z. B. lediglich Flugpassagen ohne
weitere Leistungen bei dem Veranstalter gebucht hat,
ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor
dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den genauen
Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu
wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets
angegebene Rufnummer. Für Nachteile, die durch die
Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, kann der
Veranstalter nicht aufkommen.
- Ansprüche
in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und
Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an
den Veranstalter, sondern ausschließlich an den
jeweiligen ausführenden Luftfrachtführer (die
Fluggesellschaft) zu richten. e) Meldeschlusszeit am
Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der
angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den
Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem
oben angegebenen Zeitpunkt, ist der ausführende
Luftfrachtführer berechtigt, über den Sitzplatz
anderweitig zu verfügen.
- die
Beförderung von Schwangeren kann aufgrund der
jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des
ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem
verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft
zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher der
Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, damit
in dem Einzelfall eventuell bestehende
Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
-
Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss
er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Auf Ziff. 9 wird verwiesen. Die „Black List“ ist auf
folgender Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban
abrufbar.
-
Gepäckbeförderung
Im Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro
Gast und höchstens 20 kg pro Gepäckstück befördert. Mehr
Gepäck ist in der Regel auch gegen Aufpreis nicht
möglich. Einzelheiten kann der Kunde bei dem jeweiligen
vertraglichen Luftfrachtführer erfragen.
Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss
der Kunde unverzüglich nach Entdeckung an Ort und Stelle
mittels Schadenanzeige (PIR) der zuständigen
Fluggesellschaft anzeigen. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens binnen 7
Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Bei
Gepäckbeschädigungen und Verlusten sind der
Schadenanzeige der Passagiercoupon sowie der
Gepäckabschnitt jeweils im Original beizufügen. Die
Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der
Fluggesellschaft. Alle Fälle von Gepäckbeschädigungen,
-verluste sowie -verspätungen sind unmittelbar gegenüber
dem Beförderungspersonal und unverzüglich gegenüber der
örtlichen Reiseleitung zu melden. Medikamente für den
eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen
der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im
aufzugebenden Gepäck sondern im Handgepäck zu befördern.
Es ist untersagt, spitze Gegenstände (z. B.
Nagelpfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
- Gewährleistung,
Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von
Leistungsstörungen
- Der
Veranstalter steht für die Richtigkeit der
Beschreibung aller in den Katalogen/Prospekten und
unter der Adresse
www.schauinsland-reisen.de
angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der
Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss oder nach
Maßgabe von Ziff. 5 eine Änderung von
Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der
Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und
Hotelprospekten, soweit er darauf nicht ausdrücklich
Bezug nimmt.
- Sind die
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe
besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der
Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Unterlässt
es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft,
diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten
örtlichen Repräsentanten – die örtliche Repräsentanz
bzw. die Reiseleitung sind jeweils den
Reiseunterlagen zu entnehmen – anzuzeigen, so kann
er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen
Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige
darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder –
sofern diese nicht erreichbar sein sollte – dem
Veranstalter direkt erfolgen. Die Anzeigepflicht
entfällt, wenn erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar
machen.
- Wird die
Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht
gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn dem Veranstalter
(bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine
angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn
Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund,
nicht zuzumuten ist.
- Im Falle
berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der
erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und
der Wert der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB).
Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu
erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein
Interesse haben. Der Veranstalter hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat
der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen.
- Beruht der
Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter
zu vertreten hat, so kann der Kunde auch
Schadenersatz verlangen.
oben 
-
Haftungsbeschränkung
- Die
vertragliche und die deliktische Haftung des
Veranstalters ist auf einen Betrag von 4.100,00 Euro
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden, der
nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit besteht und a.a) weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder a.b) wenn der Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung in den vorgenannten Fällen
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser
Beschränkung unberührt.
- Der
Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch ihn
ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet
bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die
er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen
vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Ausflüge,
Mietwagen, Ausstellungen usw.). Dies gilt nicht,
wenn und soweit für ein Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-, oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich geworden ist.
- Ansprüche
aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein
Fall von Ziff. 13. a) vorliegt, unberührt.
- Kommt der
Kunde im Falle von Gepäckbeschädigungen, -verluste
sowie -verspätungen seinen Obliegenheiten gem.
Ziffer 11. dieser Bedingungen nicht nach, verliert
er darauf beruhende Ansprüche gegen den Veranstalter
gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es wird
ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder wegen vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Verhaltens des Veranstalters oder eines
Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.
- Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
(Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB) hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
Schauinsland-Reisen GmbH, Stresemannstraße 80, 47051
Duisburg geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn
der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Ansprüchen wegen
Gepäckbeschädigungen, -verluste und -verzögerungen
im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 11. Diese
sind binnen sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und
-verlust und binnen 21 Tagen nach Aushändigung bei
Gepäckverspätungen zu melden.
- Ansprüche
des Kunden nach §§ 651 c bis f BGB verjähren in
einem Jahr. Dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters, seiner gessetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Macht der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die
Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese
Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung der
Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im
Sinne von § 203 BGB dar.
- Eine
Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise,
gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder
sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ist
ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im
eigenen Namen.
- Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften
- Der
Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt oder durch
Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für
das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger
ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden
gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft,
Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.)
sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn
diese dem Veranstalter erkennbar sind, durch den
Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von dem
Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten
erkannt werden können.
- Bei
pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Veranstalter hat der Kunde die
Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern
sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc.
verpflichtet hat.
- Entstehen
z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten
der Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine
Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der
Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
- AllgemeinesDie
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im
Übrigen, dasselbe gilt für diese Reisebedingungen. Die
Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung des
Datenschutzgesetzes aufgenommen, gespeichert und
verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur
soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher
Maßnahmen erforderlich ist. 17. Gerichtsstand
- Der Kunde
kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen.
- Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
- Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, - wenn und
soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu
Gunsten des Kunden ergibt oder - wenn und soweit auf
den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind, als die
vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
- Gerichtsstand
- Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
- Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, - wenn und
soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu
Gunsten des Kunden ergibt oder - wenn und soweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
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